Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung BA 25 1512 vom 11. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft für
Besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das
Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleum-
dung, übler Nachrede, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung usw. nicht an
die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 25. August 2025 Beschwer-
de (BK 25 409) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte nachstehende
Rechtsbegehren:
•
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Bern-Mittelland vom 11. August 2025 sei auf-
zuheben.
•
Ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten sei
durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen an die Hand zu nehmen.
•
Die Beschwerdeinstanz hat dem Privatkläger B.________ aufzuzeigen, ob er auf der «Schwar-
zen Liste» aufgeführt ist und nach welchen Massstäben Betroffene auf dieser Liste geführt wer-
den. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verweigern diesbezüglich das
rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz. Bei den angezeigten Straftatbeständen
handelt es sich um Offizialdelikte, welche gemäss dem Amtsermittlungsgrundsatz untersucht und
behandelt werden müssen.
•
Dem Privatkläger B.________ sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Schadens,
welcher durch die rechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des verweigerten
Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der willkürlichen Handhabung von Verleumdungsklagen durch
die Staatsanwaltschaft, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz zu leisten.
•
Weitere Beweisanträge bleiben im Verfahren vor Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorbehalten
Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer 1, dass er «hiermit gleichzeitig die Staats-
haftung für erfolgte und weitere Schäden (Geschäfts- und privater Imageschaden) in finanzieller Hin-
sicht» anmelde.
Am 1. September 2025 erhob mit den nachfolgenden Rechtsbegehren auch der
Beschwerdeführer 2 Beschwerde (BK 25 428) gegen die Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025.
•
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Bern-Mittelland vom 11. August 2025 sei auf-
zuheben.
•
Ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten sei
durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen an die Hand zu nehmen.
•
Die Beschwerdeinstanz hat dem Privatkläger C.________ aufzuzeigen, ob er auf der «Schwar-
zen Liste» aufgeführt ist und nach welchen Massstäben Betroffene auf dieser Liste geführt wer-
den. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verweigern diesbezüglich das
rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz. Bei den angezeigten Straftatbeständen
handelt es sich um Offizialdelikte, welche gemäss dem Amtsermittlungsgrundsatz untersucht und
behandelt werden müssen.
•
Dem Privatkläger C.________ sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Schadens,
welcher durch die rechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des verweigerten
Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der willkürlichen Handhabung von Verleumdungsklagen durch
die Staatsanwaltschaft, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz zu leisten.
E. 3 •
Weitere Beweisanträge bleiben im Verfahren vor Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorbehalten
Auch der Beschwerdeführer 2 erklärte abschliessend, dass er hiermit gleichzeitig
eine Staatshaftung für erfolgte und künftige Schäden anmelde.
Die Beschwerdekammer vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit Verfügung
vom 4. September 2025 unter der Verfahrensnummer BK 25 409+428. Die Gene-
ralstaatsanwaltschaft beantragte am 12. September 2025 unter Verweis auf die
Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die kostenfällige
Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Der
Beschwerdeführer 2 reichte am 3. Oktober 2025 Schlussbemerkungen ein.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei
der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts
vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai-
eneingabe – formgerechten Beschwerden ist unter Vorbehalt des Nachstehenden
einzutreten.
2.2
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt
bestimmt und begrenzt. Im vorliegenden Fall bildet die Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 das Anfechtungsobjekt. Die An-
träge der Beschuldigten unterscheiden sich einzig darin, dass sie sich jeweils auf
die eigene Person beziehen; darüber hinaus sind sie identisch. Soweit die Be-
schwerdeführer verlangen, dass die Beschwerdekammer ihnen aufzuzeigen solle,
ob sie auf der «Schwarzen Liste» aufgeführt sind und nach welchen Massstäben
Betroffene auf dieser Liste geführt werden, ist darauf nicht einzutreten. Der ent-
sprechende Antrag stellt ein Anliegen dar, das über das Anfechtungsobjekt hinaus-
geht. Die Beschwerdekammer ist für Beschaffung der anbegehrten Informationen
offensichtlich nicht zuständig.
2.3
Ebenfalls nicht zuständig ist die Beschwerdekammer für die Beurteilung allfälliger
zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche, was grundsätzlich Sache der Staatsan-
waltschaft resp. des urteilenden Sachgerichts im Endentscheid ist, soweit im Ein-
zelfall ein Strafverfahren eröffnet wird. Auf diese Anträge der Beschwerdeführer ist
aus dem Gesagten nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer eine «Staats-
haftung für erfolgte und weitere Schäden (Geschäfts- und privater Imageschaden)
anmelden» wollen, ist darauf hinzuweisen, dass dafür generell nicht die Straf-
behörden zur Beurteilung zuständig sind (vgl. auch Art. 104 des bernischen Perso-
nalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere
solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, sind vom Adhäsionsprozess im Rah-
men eines Strafverfahrens ausgeschlossen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380
E. 4 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2023 vom 17. Au-
gust 2023 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 234 vom 8.
Oktober 2024 E. 7.2). Auch insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
2.4
Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385
Abs. 1 Bst. b und c StPO). Der Beschwerdeführer muss u.a. angeben, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich
die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente
wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in ande-
ren Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweize-
rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Obschon die
Beschwerdefrist von 10 Tagen ein rasches Handeln erfordert, muss bereits die Be-
schwerdeschrift die konkrete Begründung enthalten und eine nachträgliche Ergän-
zung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Daher ist es
grundsätzlich nicht möglich, sich die Einreichung allfälliger Beweismittel zu einem
späteren Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren vorzubehalten. Auf die entsprechen-
den Anträge – soweit es sich überhaupt um solche handelt – ist daher ebenfalls
nicht einzutreten.
3.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2025 erhoben B.________ und C.________ Strafan-
zeige gegen A.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, Rufschädigung,
Amts- und Rechtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verweigerung der Akten-
einsicht, Persönlichkeitsverletzung und Verletzung der Informations- und Sorgfalts-
pflicht.
Zur Begründung der Anzeige wurde Folgendes ausgeführt: A.________ habe in ei-
nem Interview in der Tageszeitung F.________ vom H.________ (Datum) sowie in
weiteren Tageszeitungen und auf G.________ (TV-Sender) verleumderische Aus-
sagen gegenüber den Beschwerdeführern gemacht. Diese hätten am 15. Januar
2025 eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Im erwähnten Interview führe er öf-
fentlich aus, dass die 5G-Gegner ihn aktuell mit Beschwerden und Anzeigen ein-
deckten. Diese Leute wollten nicht glauben und behaupteten, dass keine Viren
mehr herumflögen, wenn er diese Antennen abschalten würde. Er spreche nicht
mehr mit jenen, die sich auf einer schwarzen Liste befänden. Dabei handle es sich
um rund 40 Leute. C.________ und B.________ hätten den Angezeigten mit sei-
nen Aussagen konfrontiert und Auskunft bezüglich seiner schwarzen Liste verlangt,
eine Stellungnahme sei jedoch ausgeblieben. Mit den gemachten Aussagen und
dem verweigernden Verhalten mache A.________ sich wegen Verleumdung, übler
Nachrede und Rufschädigung schuldig. A.________ unterstelle den Beschwerde-
führern nicht gemachte Aussagen. Diese Lügen dienten offensichtlich der Ver-
leumdung und Rufschädigung sowie der üblen Nachrede, um die Beschwerdefüh-
rer zu denunzieren und in eine Verschwörungsecke zu stellen. Die Öffentlichkeit
bekomme ein nachweislich falsches Bild über die Beschwerdeführer insinuiert. Sie
hätten in ihrer Strafanzeige vom 15. Januar 2025 keine solchen Aussagen über Vi-
ren gemacht. Sie hätten sich einzig gegen die willkürlichen Entscheide von
A.________ als Privatkläger zur Wehr gesetzt. Schliesslich verletze A.________
E. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom
11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftat- bestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO).
E. 4.3.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)
macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht
sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh-
renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt
der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es
ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts
6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021
E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der
Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra-
gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie
in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Ver-
leumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsa-
che unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022
E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai
2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafge-
setzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2).
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be-
schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be-
reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2;
6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat-
bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek-
tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter
sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich
Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August
2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April
2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung
oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er-
folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung
unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt
mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts
6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5;
6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft
E. 4.3.3 Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädi- gen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellver- tretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften (NIGG- LI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 19 zu Art. 314 StGB). Nicht von Art. 314 StGB erfasst wird hoheitliches Handeln, beispielsweise das Einziehen von öf- fentlichen Forderungen oder das Erteilen einer Baubewilligung (WYLER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 314 StGB).
E. 4.3.4 Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Per- sonen (Bst. a) sowie Bundesorgane (Bst. b). Bundesorgane sind Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bun- des betraut sind (Art. 5 Bst. i DSG). Daraus folgt, dass das DSG nicht auf die Kan- tone anwendbar ist (DRECHSLER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz /Öffent- lichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 2 DSG). Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch kantonale bzw. kommunale Behörden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 KDSG). Es findet allerdings keine Anwendung, wenn ein Mitar- beiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b KDSG). Dieser Artikel entspricht inhaltlich grundsätzlich Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG. Gemäss dieser Bestimmung findet das Datenschutzrecht keine An- wendung, wenn die Personendatenbearbeitung zum persönlichen Gebrauch statt- findet. Die Ausnahme greift, solange die Daten nicht Aussenstehenden bekannt gegeben werden (DRECHSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 DSG). Im Gegensatz zum eidgenössischen Datenschutzgesetz enthält das kantonale Datenschutzgesetz kei- ne Strafbestimmungen bei Widerhandlungen. Eine Sanktionierung einer Person im Falle eines Verstosses gegen dieses Gesetz ist damit von Vorneherein nicht mög- lich.
E. 4.3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dient der Sachaufklärung und garantiert den Ver-
E. 5 auch die einschlägigen Artikel des Datenschutzgesetzes, indem er schwarze Listen führe und die Rechtsschutzinteressen der aufgeführten Personen missachte, indem er die Auskunfts- und Sorgfaltspflicht in krasser Art umgehe. Durch den geschilder- ten Sachverhalt mache sich A.________ in mehrfacher Hinsicht strafbar. Mit wis- sentlich falschen Behauptungen verleumde er die Beschwerdeführer öffentlich. 4.
E. 5.1 In der Verfügung vom 11. August 2025 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf Art. 310 StPO und macht Ausführungen dazu. Die Nichtanhandnahme begrün- det sie anschliessend wie folgt:
3. Dem der Anzeige beigelegten Interview von A.________, das am H.________(Datum) im F.________ publiziert wurde und auf das die Strafanzeiger ihre Anzeige im Wesentlichen stützen, lassen sich folgende Aussagen entnehmen: «Ein grosser Einschnitt war die Covid-Zeit. Seither sind viele unzufriedener. Es gibt Leute, die Dinge nicht glauben wollen. Zurzeit decken mich die 5G- Gegner mit Beschwerden und Anzeigen ein. Sie behaupten, wenn ich diese Antennen abschalten würde, flögen keine Viren mehr herum». Und weiter: «Ich versuche mit ihnen zu reden. Alle können mit mir reden. Aber einmal reicht es, darum stehen mittlerweile rund 40 Leute auf der schwarzen Lis- te». «Ich bezeichne sie nicht als Querulanten. Sie leben in einer anderen Welt». Daneben reichten die Anzeiger zwei E-Mails von C.________ und einen Brief von B.________ ein, mit denen A.________ mit Vorwürfen im Zusammenhang mit dem erwähnten Zeitungsinterview kon- frontiert wurde. Sie blieben offenbar unbeantwortet.
4. Der vom Strafrecht geschützte Begriff der Ehre umfasst die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insb. die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (BGE 76 IV 29). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z. B. bei der Herabsetzung als Berufs- mann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemer- kungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwacher schulischer Leistungen beein- trächtigt ist (vgl. z. B. BGE 71 IV 225, 230). Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, indem jemand z.B. als nicht anständiger Mensch dargestellt wird. Nicht jeder Angriff auf die Ehre eines Menschen ist unrechtmässig. Von Relevanz sind nur Angriffe von einer gewissen Erheblichkeit, was bei unbedeutenden Übertreibungen nicht der Fall ist. Gewisse
E. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt in der Beschwerdebegründung hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt teils nicht korrekt wiedergebe und sie der An- sicht sei, die angezeigten Straftatbestände wären eindeutig nicht erfüllt, ohne dass sie dem Untersuchungsgrundsatz nachkomme. Der Angezeigte beantworte seine Anfragen bezüglich der «Schwarzen Liste» nicht, obschon er dazu gemäss Öffent- lichkeitsprinzip verpflichtet wäre. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft vers- tiessen damit gegen das rechtliche Gehör. Der Angezeigte verleumde Personen öf- fentlich in verschiedenen Medien und verweigere das Akteneinsichtsrecht. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip sowie Datenschutzgesetz bestehe ein Rechtsschutzin-
E. 5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft begrün- det überzeugend und rechtsgenüglich, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zu- treffenden Ausführungen an und verweist darauf (siehe E. 5.1). Die mit der Anzeige vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen der Beschwerdeführer in der Anzeige begründen keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit, womit es an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung fehlt. Es ist eindeutig, dass die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt sind.
E. 5.3.1 Die Staatsanwaltschaft erläutert den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff einge- hend und verweist darauf, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Äusse- rung sozial akzeptabel ist. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer in den Aussa- gen des Beschuldigten nicht namentlich genannt. Die Aussagen des Beschuldigten haben sich allgemein auf Personen bezogen, mit denen er aufgrund von Vorfällen nicht mehr spreche. Dass die Beschwerdeführer gesagt hätten, dass nach einer Abschaltung der 5G-Antennen keine Viren mehr herumflögen, behauptet der Be- schuldigte im Interview nicht. Direkte Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer sind aufgrund des Interviews nicht möglich. Damit fehlt es bereits an der Strafbarkeits- bedingung, wonach die angegriffenen Personen konkret erkennbar sein müssen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 173 StGB). Dass sich die Beschwerdeführer von den Aussagen des Beschuldigten scheinbar angesprochen fühlen, vermag daran nichts zu ändern. Auch ist es zutreffend, dass bloss die sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch) geschützt ist, nicht hingegen der gesellschaftliche Ruf (RIKLIN, a.a.O., N. 16 f. zu Vor Art. 173 StGB). In den Aussa- gen des Beschuldigten wird den angesprochenen Personen kein moralisch ver- werfliches Verhalten unterstellt, womit darin auch in dieser Hinsicht keine Strafbar- keit gegeben ist. Überdies wurden die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen ei- nes Interviews über seine politische Tätigkeit gemacht, was weiter zu berücksichti- gen ist. Das angezeigte Verhalten erfüllt somit offensichtlich keinen Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB.
E. 5.3.2 Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs bzw. der ungetreuen Geschäftsführung zeigen die Beschwerdeführer nicht substantiiert auf, inwiefern eine Auskunftsverweigerung oder das sonstige Verhalten des Beschuldigten eine entsprechende Strafbarkeit begründen sollte. In der Strafanzeige ist hierzu nichts zu finden. Auch in der Be- schwerde beschränken sie sich darauf zu erklären, dass dies Offizialdelikte seien und die Strafbehörden infolge des Untersuchungsgrundsatz (siehe hierzu näher E. 5.4) abzuklären hätten, ob die Verweigerung der Auskunft über die «Schwarze Lis- te» den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten ist in den Ausführungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erkennen. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, nach konkreten Hinweisen für einen Tat- verdacht zu suchen. Die in der Anzeige vorgetragenen Argumente begründen schlicht keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts, wel- cher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Entsprechend ist die Nicht- anhandnahme auch hinsichtlich der Delikte des Amtsmissbrauchs bzw. der unge- treuen Geschäftsführung rechtens. In ihren Beschwerden zeigen die Beschwerde- führer nicht ansatzweise auf, weshalb die – notabene korrekte – Beurteilung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll.
E. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde bemängelt, die Staatsanwalt- schaft müsse sich in der Begründung der Nichtanhandnahme mit den Tatbestän- den auseinandersetzen und verletze das rechtliche Gehör, wenn sie dies nicht tue, so ist Folgendes festzuhalten: Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Es genügt im Gegenteil, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie begründet die Nichtanhandnahme unter Auseinandersetzung mit den massgebenden Straftatbeständen überzeugend und geht auf alle wesentlichen Punkte ein. Neben Ausführungen zu den Ehrverlet- zungsdelikten hält sie auch fest, dass und weshalb die Schilderungen der Be- schwerdeführer weder einen Amtsmissbrauch noch eine ungetreue Amtsführung des Beschuldigten begründeten. Hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverlet- zung äussert sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls umfassend und hält schliesslich entscheidend fest, dass das anwendbare KDSG ohnehin nicht strafbeschwert sei, womit eine Bestrafung nach diesem Gesetz nicht infrage komme. Damit hat die Staatsanwaltschaft richtig und abschliessend auch über die Frage der Strafbarkeit hinsichtlich Datenschutzgesetzgebung entschieden. Für eine weitergehende Beur- teilung der Sache ist sie nicht kompetent. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft diesbezüglich fehler- haft sein soll. Die Nichtanhandnahme ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstan- den.
E. 5.4 Die Beschwerdeführer machen verschiedentlich geltend, dass die Staatsanwalt- schaft den «Amtsermittlungsgrundsatz» bzw. den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt hat, da die angezeigten Straftaten Offizialdelikte seien und die Untersuchungsbehörde den Sachverhalt damit von Amtes wegen abzuklären habe. Dabei verkennen sie, dass die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 6 StPO lediglich für laufende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Ermittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Ver- fahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur An- wendung kommt und die Beschwerdeführer daraus nichts ableiten können. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (siehe E. 4.1 f.). Mit Blick auf die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 2 sei der Vollstän- digkeit halber noch festgehalten, dass die durch das Legalitätsprinzip begründete Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erst ab dem Zeit- punkt gilt, als den zuständigen Strafbehörden ein hinreichender Anfangsverdacht bekannt geworden ist (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., N. 18 zu Art. 7 StPO). Es kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach bezüglich der angezeig- ten Delikte eben gerade kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist. Somit
E. 5.5 Der Beschwerdebegründung ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rer sinngemäss eine ungleiche Behandlung, mithin Willkür, bei der Staatsanwalt- schaft geltend machen, da Verleumdungsklagen angeblich unterschiedlich behan- delt würden, je nachdem, wer der Anzeigende sei. Abgesehen davon, dass das an- scheinend gegen die Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren wegen Verleum- dung ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjektes liegt, liesse sich daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ableiten. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Strafbehörde die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und den Entscheid nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO rich- ten. Die Beschwerdeführer können somit nichts daraus folgern, dass sie infolge ei- ner Anzeige wegen Verleumdung von der Polizei vorgeladen wurden, während das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung gemäss ihrer Anzeige nicht an die Hand genommen wird. Inwiefern das Verhalten der Staatsanwaltschaft willkürlich sein soll, wird nicht aufgezeigt. 6. Die Nichtanhandnahme der angezeigten Delikte erfolgte aus dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
E. 7 seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was vor- aussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht ha- ben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafge- setzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1’100.00, aufzuerlegen.
E. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da sie unterliegen, wird den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschul- digten sind mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit keine Entschädigungen auszurichten.
E. 8 fahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 65+66 vom 27. November 2025 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 81 StPO). Es ist indessen ausreichend, wenn sich die Strafverfolgungsbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, die sich vorliegend aus Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO ergeben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 vom 25. Juli 2018 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.
E. 9 harmlose Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» gelten als sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und
tolerierten Abschätzigkeit.
In einem politischen Diskurs ist schliesslich nur mit grosser Zurückhaltung von einer strafrechtlich re-
levanten Ehrverletzung auszugehen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und
scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (vgl. zum
Ganzen Basler Kommentar BSK StGB-Riklin, vor Art. 173 N 16-17 ff, mit weiteren Hinweisen).
5. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt begründet keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten
von A.________.
Zum einen ist festzuhalten, dass die angeprangerten Aussagen pauschal gehalten sind und sich nicht
auf konkrete Personen beziehen, sondern auf einen nicht abschliessenden Kreis von Personen, mit
deren Verhalten und Einstellung A.________ Mühe bekundet. Dass C.________ und B.________
sich durch diese Aussagen angesprochen fühlen, ist auf ihre eigene Interpretation zurückzuführen.
Ein Angriff gegen ihre Ehre lässt sich dem Wortlaut jedenfalls nicht entnehmen.
Dazu kommt, dass die Aussagen den vom Strafrecht geschützten Ehrbegriff nicht tangieren. Sie ha-
ben im Wesentlichen zum Inhalt, dass gewisse Gegner von 5G Sendemasten viele Rechtsbehelfe er-
greifen und eine von A.________ abgelehnte Einstellung im Zusammenhang zwischen der Strahlen-
belastung und der Gesundheit vertreten. Eine solche pointierte Äusserung tangiert mit Blick auf die
unter Ziff. 4 dargelegten Erläuterungen dem vom Strafrecht geschützten Begriff der sittlichen Ehre
nicht, zumal der erwähnten Gruppierung kein moralisch verwerfliches Handeln vorgeworfen wird. Die
ironische Note der Äusserung liegt im Rahmen des gesellschaftlich Tolerierten. Sie erfolgte zudem in
einer politischen Diskussion, in der pointierte Ausdrucksweisen zu erdulden sind. Der objektive Tatbe-
stand eines Ehrverletzungsdelikts ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
Was die übrigen Straftatbestände betrifft, die in der Anzeige erwähnt werden, so begründen die Äus-
serungen von A.________ weder ein amtsmissbräuchliches Verhalten noch eine ungetreue Amts-
führung. Es handelt sich, wie erwähnt, um eine persönliche Bemerkung zum Umgang mit gewissen
politischen Kräften. Dass er deren Anschauung nicht teilt und einen Austausch mit ihnen ablehnt,
stellt ganz offensichtlich kein strafbares Verhalten dar.
Was die erwähnte schwarze Liste betrifft, so findet das Bundesgesetz über den Datenschutz keine
Anwendung. Nebst dem, dass dieses Gesetz für Kantonsorgane nicht gilt, fällt das Erstellen einer Lis-
te von Personen zum Zwecke der Befolgung einer Kommunikationsstrategie zum persönlichen Ge-
brauch nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSG). Dies gilt ge-
nauso für die kantonale Datenschutzgesetzgebung (Art. 4 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes des
Kantons Bern, BSG 152.04).
Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt erfüllt damit eindeutig keinen Straftatbestand, so dass das
Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist.
E. 10 teresse bezüglich Erfassung auf dieser «Schwarzen Liste». Werde dem nicht ent-
sprochen, mache sich der Beschuldigte nicht nur wegen übler Nachrede und Ver-
leumdung schuldig, sondern auch wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amts-
führung. Die angezeigten Delikte seien Offizialdelikte, welche von der Staatsan-
waltschaft von Amtes wegen an die Hand genommen und untersucht werden
müssten. Zudem scheine die Staatsanwaltschaft Verleumdungsklagen unterschied-
lich zu behandeln; während die Beschwerdeführer infolge einer Verleumdungskla-
ge unverzüglich zur Einvernahme vorgeladen worden seien, werde ihre Verleum-
dungsklage nicht einmal an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft begehe
dadurch offensichtlichen Amtsmissbrauch und verstosse gegen das Willkürverbot
von Art. 9 BV.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 deckt sich zu weiten Teilen mit derjeni-
gen des Beschwerdeführers 1. Zur behaupteten Verleumdung/üblen Nachrede
führt er weiter aus, mit wissentlich offensichtlich falschen Aussagen (dass keine Vi-
ren mehr herumflögen, wenn er diese Antennen abschalten würde) unterstelle der
Beschuldigte den Anzeigenden Aussagen, welche sie weder in der Strafanzeige
noch in den unzähligen Beschwerden gemacht hätten. Die Lügen dienten offen-
sichtlich der Verleumdung und Rufschädigung sowie der üblen Nachrede, um sie
zu denunzieren und in die Verschwörungsecke zu stellen. Es werde insinuiert, dass
der Beschuldigte alleine in der Realität lebe und es sich bei den Anzeigenden um
Querulanten handle. Die Aussagen seien daher potentiell ehrenrührig und beein-
trächtigten das öffentliche Ansehen der Anzeigenden massiv. Der Beschuldigte
verstosse auch gegen das Datenschutzgesetz, indem er «Schwarze Listen» führe
und die Rechtschutzinteressen der aufgeführten Personen dadurch missachte,
dass er die Auskunfts- und Sorgfaltspflichten missachte. Im Zusammenhang mit
der «Schwarzen Liste» begehe der Beschuldigte zusätzlich Amts- und Rechts-
missbrauch gemäss Strafgesetzbuch (siehe Anzeige). Der Beschwerdeführer 2 be-
gründet in der Folge nochmals eingehender eine Verletzung des «Amtsermitt-
lungsansatzes» gemäss Art. 6 StPO, indem die Staatsanwaltschaft eine konkrete
Strafuntersuchung unterlassen habe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, von Am-
tes wegen abzuklären, ob die Aussagen des Beschuldigten strafrechtlich relevant
seien. Eine Nichtanhandnahme ohne jegliche Abklärungen entspreche einer Ver-
letzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung. Ob die Auskunftsverweigerung des
Beschuldigten einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entspreche und einen
Amtsmissbrauch darstellen könnte, werde gar nicht erst untersucht. Die Begrün-
dung der Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich nicht auf alle angezeigten De-
likte und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
In den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 2 vom 3. Oktober 2025 wurde
neu auch das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 StPO als Argument gegen die Nicht-
anhandnahme vorgebracht und nochmals betont, dass Beweise und somit ein hin-
reichender Anfangsverdacht vorlägen. Mit Blick auf E. 2.4 ist eine Ergänzung der
Beschwerde nach Ablauf der 10-Tagesfrist von Art. 396 StPO nicht möglich. Diese
neu vorgebrachte Rüge einer Rechtsverletzung ist verspätet und somit unbeacht-
lich.
E. 13 kann der Beschwerdeführer 2 auch aus diesem strafrechtlichen Prinzip nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden den Be- schwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1’100.00, auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten - per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 409+428 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, Amtsmiss- brauch sowie ungetreue Amtsführung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 11. August 2025 (BA 25 1512)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BA 25 1512 vom 11. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleum- dung, übler Nachrede, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung usw. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 25. August 2025 Beschwer- de (BK 25 409) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte nachstehende Rechtsbegehren: • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Bern-Mittelland vom 11. August 2025 sei auf- zuheben. • Ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten sei durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. • Die Beschwerdeinstanz hat dem Privatkläger B.________ aufzuzeigen, ob er auf der «Schwar- zen Liste» aufgeführt ist und nach welchen Massstäben Betroffene auf dieser Liste geführt wer- den. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verweigern diesbezüglich das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz. Bei den angezeigten Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, welche gemäss dem Amtsermittlungsgrundsatz untersucht und behandelt werden müssen. • Dem Privatkläger B.________ sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Schadens, welcher durch die rechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des verweigerten Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der willkürlichen Handhabung von Verleumdungsklagen durch die Staatsanwaltschaft, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz zu leisten. • Weitere Beweisanträge bleiben im Verfahren vor Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorbehalten Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer 1, dass er «hiermit gleichzeitig die Staats- haftung für erfolgte und weitere Schäden (Geschäfts- und privater Imageschaden) in finanzieller Hin- sicht» anmelde. Am 1. September 2025 erhob mit den nachfolgenden Rechtsbegehren auch der Beschwerdeführer 2 Beschwerde (BK 25 428) gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025. • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Bern-Mittelland vom 11. August 2025 sei auf- zuheben. • Ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten sei durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. • Die Beschwerdeinstanz hat dem Privatkläger C.________ aufzuzeigen, ob er auf der «Schwar- zen Liste» aufgeführt ist und nach welchen Massstäben Betroffene auf dieser Liste geführt wer- den. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verweigern diesbezüglich das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz. Bei den angezeigten Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, welche gemäss dem Amtsermittlungsgrundsatz untersucht und behandelt werden müssen. • Dem Privatkläger C.________ sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Schadens, welcher durch die rechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des verweigerten Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der willkürlichen Handhabung von Verleumdungsklagen durch die Staatsanwaltschaft, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz zu leisten.
3 • Weitere Beweisanträge bleiben im Verfahren vor Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorbehalten Auch der Beschwerdeführer 2 erklärte abschliessend, dass er hiermit gleichzeitig eine Staatshaftung für erfolgte und künftige Schäden anmelde. Die Beschwerdekammer vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. September 2025 unter der Verfahrensnummer BK 25 409+428. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte am 12. September 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer 2 reichte am 3. Oktober 2025 Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – formgerechten Beschwerden ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Im vorliegenden Fall bildet die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 das Anfechtungsobjekt. Die An- träge der Beschuldigten unterscheiden sich einzig darin, dass sie sich jeweils auf die eigene Person beziehen; darüber hinaus sind sie identisch. Soweit die Be- schwerdeführer verlangen, dass die Beschwerdekammer ihnen aufzuzeigen solle, ob sie auf der «Schwarzen Liste» aufgeführt sind und nach welchen Massstäben Betroffene auf dieser Liste geführt werden, ist darauf nicht einzutreten. Der ent- sprechende Antrag stellt ein Anliegen dar, das über das Anfechtungsobjekt hinaus- geht. Die Beschwerdekammer ist für Beschaffung der anbegehrten Informationen offensichtlich nicht zuständig. 2.3 Ebenfalls nicht zuständig ist die Beschwerdekammer für die Beurteilung allfälliger zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche, was grundsätzlich Sache der Staatsan- waltschaft resp. des urteilenden Sachgerichts im Endentscheid ist, soweit im Ein- zelfall ein Strafverfahren eröffnet wird. Auf diese Anträge der Beschwerdeführer ist aus dem Gesagten nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer eine «Staats- haftung für erfolgte und weitere Schäden (Geschäfts- und privater Imageschaden) anmelden» wollen, ist darauf hinzuweisen, dass dafür generell nicht die Straf- behörden zur Beurteilung zuständig sind (vgl. auch Art. 104 des bernischen Perso- nalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, sind vom Adhäsionsprozess im Rah- men eines Strafverfahrens ausgeschlossen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380
4 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2023 vom 17. Au- gust 2023 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 234 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2). Auch insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Der Beschwerdeführer muss u.a. angeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in ande- ren Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Obschon die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein rasches Handeln erfordert, muss bereits die Be- schwerdeschrift die konkrete Begründung enthalten und eine nachträgliche Ergän- zung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, sich die Einreichung allfälliger Beweismittel zu einem späteren Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren vorzubehalten. Auf die entsprechen- den Anträge – soweit es sich überhaupt um solche handelt – ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2025 erhoben B.________ und C.________ Strafan- zeige gegen A.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, Rufschädigung, Amts- und Rechtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verweigerung der Akten- einsicht, Persönlichkeitsverletzung und Verletzung der Informations- und Sorgfalts- pflicht. Zur Begründung der Anzeige wurde Folgendes ausgeführt: A.________ habe in ei- nem Interview in der Tageszeitung F.________ vom H.________ (Datum) sowie in weiteren Tageszeitungen und auf G.________ (TV-Sender) verleumderische Aus- sagen gegenüber den Beschwerdeführern gemacht. Diese hätten am 15. Januar 2025 eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Im erwähnten Interview führe er öf- fentlich aus, dass die 5G-Gegner ihn aktuell mit Beschwerden und Anzeigen ein- deckten. Diese Leute wollten nicht glauben und behaupteten, dass keine Viren mehr herumflögen, wenn er diese Antennen abschalten würde. Er spreche nicht mehr mit jenen, die sich auf einer schwarzen Liste befänden. Dabei handle es sich um rund 40 Leute. C.________ und B.________ hätten den Angezeigten mit sei- nen Aussagen konfrontiert und Auskunft bezüglich seiner schwarzen Liste verlangt, eine Stellungnahme sei jedoch ausgeblieben. Mit den gemachten Aussagen und dem verweigernden Verhalten mache A.________ sich wegen Verleumdung, übler Nachrede und Rufschädigung schuldig. A.________ unterstelle den Beschwerde- führern nicht gemachte Aussagen. Diese Lügen dienten offensichtlich der Ver- leumdung und Rufschädigung sowie der üblen Nachrede, um die Beschwerdefüh- rer zu denunzieren und in eine Verschwörungsecke zu stellen. Die Öffentlichkeit bekomme ein nachweislich falsches Bild über die Beschwerdeführer insinuiert. Sie hätten in ihrer Strafanzeige vom 15. Januar 2025 keine solchen Aussagen über Vi- ren gemacht. Sie hätten sich einzig gegen die willkürlichen Entscheide von A.________ als Privatkläger zur Wehr gesetzt. Schliesslich verletze A.________
5 auch die einschlägigen Artikel des Datenschutzgesetzes, indem er schwarze Listen führe und die Rechtsschutzinteressen der aufgeführten Personen missachte, indem er die Auskunfts- und Sorgfaltspflicht in krasser Art umgehe. Durch den geschilder- ten Sachverhalt mache sich A.________ in mehrfacher Hinsicht strafbar. Mit wis- sentlich falschen Behauptungen verleumde er die Beschwerdeführer öffentlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom
11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftat- bestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO).
6 4.3
4.3.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Ver- leumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsa- che unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft
7 seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was vor- aussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht ha- ben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafge- setzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3.3 Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädi- gen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellver- tretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften (NIGG- LI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 19 zu Art. 314 StGB). Nicht von Art. 314 StGB erfasst wird hoheitliches Handeln, beispielsweise das Einziehen von öf- fentlichen Forderungen oder das Erteilen einer Baubewilligung (WYLER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 314 StGB). 4.3.4 Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Per- sonen (Bst. a) sowie Bundesorgane (Bst. b). Bundesorgane sind Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bun- des betraut sind (Art. 5 Bst. i DSG). Daraus folgt, dass das DSG nicht auf die Kan- tone anwendbar ist (DRECHSLER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz /Öffent- lichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 2 DSG). Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch kantonale bzw. kommunale Behörden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 KDSG). Es findet allerdings keine Anwendung, wenn ein Mitar- beiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b KDSG). Dieser Artikel entspricht inhaltlich grundsätzlich Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG. Gemäss dieser Bestimmung findet das Datenschutzrecht keine An- wendung, wenn die Personendatenbearbeitung zum persönlichen Gebrauch statt- findet. Die Ausnahme greift, solange die Daten nicht Aussenstehenden bekannt gegeben werden (DRECHSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 DSG). Im Gegensatz zum eidgenössischen Datenschutzgesetz enthält das kantonale Datenschutzgesetz kei- ne Strafbestimmungen bei Widerhandlungen. Eine Sanktionierung einer Person im Falle eines Verstosses gegen dieses Gesetz ist damit von Vorneherein nicht mög- lich. 4.3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dient der Sachaufklärung und garantiert den Ver-
8 fahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 65+66 vom 27. November 2025 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 81 StPO). Es ist indessen ausreichend, wenn sich die Strafverfolgungsbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, die sich vorliegend aus Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO ergeben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 vom 25. Juli 2018 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 In der Verfügung vom 11. August 2025 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf Art. 310 StPO und macht Ausführungen dazu. Die Nichtanhandnahme begrün- det sie anschliessend wie folgt:
3. Dem der Anzeige beigelegten Interview von A.________, das am H.________(Datum) im F.________ publiziert wurde und auf das die Strafanzeiger ihre Anzeige im Wesentlichen stützen, lassen sich folgende Aussagen entnehmen: «Ein grosser Einschnitt war die Covid-Zeit. Seither sind viele unzufriedener. Es gibt Leute, die Dinge nicht glauben wollen. Zurzeit decken mich die 5G- Gegner mit Beschwerden und Anzeigen ein. Sie behaupten, wenn ich diese Antennen abschalten würde, flögen keine Viren mehr herum». Und weiter: «Ich versuche mit ihnen zu reden. Alle können mit mir reden. Aber einmal reicht es, darum stehen mittlerweile rund 40 Leute auf der schwarzen Lis- te». «Ich bezeichne sie nicht als Querulanten. Sie leben in einer anderen Welt». Daneben reichten die Anzeiger zwei E-Mails von C.________ und einen Brief von B.________ ein, mit denen A.________ mit Vorwürfen im Zusammenhang mit dem erwähnten Zeitungsinterview kon- frontiert wurde. Sie blieben offenbar unbeantwortet.
4. Der vom Strafrecht geschützte Begriff der Ehre umfasst die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insb. die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (BGE 76 IV 29). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z. B. bei der Herabsetzung als Berufs- mann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemer- kungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwacher schulischer Leistungen beein- trächtigt ist (vgl. z. B. BGE 71 IV 225, 230). Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, indem jemand z.B. als nicht anständiger Mensch dargestellt wird. Nicht jeder Angriff auf die Ehre eines Menschen ist unrechtmässig. Von Relevanz sind nur Angriffe von einer gewissen Erheblichkeit, was bei unbedeutenden Übertreibungen nicht der Fall ist. Gewisse
9 harmlose Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» gelten als sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit. In einem politischen Diskurs ist schliesslich nur mit grosser Zurückhaltung von einer strafrechtlich re- levanten Ehrverletzung auszugehen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar BSK StGB-Riklin, vor Art. 173 N 16-17 ff, mit weiteren Hinweisen).
5. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt begründet keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten von A.________. Zum einen ist festzuhalten, dass die angeprangerten Aussagen pauschal gehalten sind und sich nicht auf konkrete Personen beziehen, sondern auf einen nicht abschliessenden Kreis von Personen, mit deren Verhalten und Einstellung A.________ Mühe bekundet. Dass C.________ und B.________ sich durch diese Aussagen angesprochen fühlen, ist auf ihre eigene Interpretation zurückzuführen. Ein Angriff gegen ihre Ehre lässt sich dem Wortlaut jedenfalls nicht entnehmen. Dazu kommt, dass die Aussagen den vom Strafrecht geschützten Ehrbegriff nicht tangieren. Sie ha- ben im Wesentlichen zum Inhalt, dass gewisse Gegner von 5G Sendemasten viele Rechtsbehelfe er- greifen und eine von A.________ abgelehnte Einstellung im Zusammenhang zwischen der Strahlen- belastung und der Gesundheit vertreten. Eine solche pointierte Äusserung tangiert mit Blick auf die unter Ziff. 4 dargelegten Erläuterungen dem vom Strafrecht geschützten Begriff der sittlichen Ehre nicht, zumal der erwähnten Gruppierung kein moralisch verwerfliches Handeln vorgeworfen wird. Die ironische Note der Äusserung liegt im Rahmen des gesellschaftlich Tolerierten. Sie erfolgte zudem in einer politischen Diskussion, in der pointierte Ausdrucksweisen zu erdulden sind. Der objektive Tatbe- stand eines Ehrverletzungsdelikts ist damit offensichtlich nicht erfüllt. Was die übrigen Straftatbestände betrifft, die in der Anzeige erwähnt werden, so begründen die Äus- serungen von A.________ weder ein amtsmissbräuchliches Verhalten noch eine ungetreue Amts- führung. Es handelt sich, wie erwähnt, um eine persönliche Bemerkung zum Umgang mit gewissen politischen Kräften. Dass er deren Anschauung nicht teilt und einen Austausch mit ihnen ablehnt, stellt ganz offensichtlich kein strafbares Verhalten dar. Was die erwähnte schwarze Liste betrifft, so findet das Bundesgesetz über den Datenschutz keine Anwendung. Nebst dem, dass dieses Gesetz für Kantonsorgane nicht gilt, fällt das Erstellen einer Lis- te von Personen zum Zwecke der Befolgung einer Kommunikationsstrategie zum persönlichen Ge- brauch nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSG). Dies gilt ge- nauso für die kantonale Datenschutzgesetzgebung (Art. 4 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern, BSG 152.04). Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt erfüllt damit eindeutig keinen Straftatbestand, so dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt in der Beschwerdebegründung hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt teils nicht korrekt wiedergebe und sie der An- sicht sei, die angezeigten Straftatbestände wären eindeutig nicht erfüllt, ohne dass sie dem Untersuchungsgrundsatz nachkomme. Der Angezeigte beantworte seine Anfragen bezüglich der «Schwarzen Liste» nicht, obschon er dazu gemäss Öffent- lichkeitsprinzip verpflichtet wäre. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft vers- tiessen damit gegen das rechtliche Gehör. Der Angezeigte verleumde Personen öf- fentlich in verschiedenen Medien und verweigere das Akteneinsichtsrecht. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip sowie Datenschutzgesetz bestehe ein Rechtsschutzin-
10 teresse bezüglich Erfassung auf dieser «Schwarzen Liste». Werde dem nicht ent- sprochen, mache sich der Beschuldigte nicht nur wegen übler Nachrede und Ver- leumdung schuldig, sondern auch wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amts- führung. Die angezeigten Delikte seien Offizialdelikte, welche von der Staatsan- waltschaft von Amtes wegen an die Hand genommen und untersucht werden müssten. Zudem scheine die Staatsanwaltschaft Verleumdungsklagen unterschied- lich zu behandeln; während die Beschwerdeführer infolge einer Verleumdungskla- ge unverzüglich zur Einvernahme vorgeladen worden seien, werde ihre Verleum- dungsklage nicht einmal an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft begehe dadurch offensichtlichen Amtsmissbrauch und verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 deckt sich zu weiten Teilen mit derjeni- gen des Beschwerdeführers 1. Zur behaupteten Verleumdung/üblen Nachrede führt er weiter aus, mit wissentlich offensichtlich falschen Aussagen (dass keine Vi- ren mehr herumflögen, wenn er diese Antennen abschalten würde) unterstelle der Beschuldigte den Anzeigenden Aussagen, welche sie weder in der Strafanzeige noch in den unzähligen Beschwerden gemacht hätten. Die Lügen dienten offen- sichtlich der Verleumdung und Rufschädigung sowie der üblen Nachrede, um sie zu denunzieren und in die Verschwörungsecke zu stellen. Es werde insinuiert, dass der Beschuldigte alleine in der Realität lebe und es sich bei den Anzeigenden um Querulanten handle. Die Aussagen seien daher potentiell ehrenrührig und beein- trächtigten das öffentliche Ansehen der Anzeigenden massiv. Der Beschuldigte verstosse auch gegen das Datenschutzgesetz, indem er «Schwarze Listen» führe und die Rechtschutzinteressen der aufgeführten Personen dadurch missachte, dass er die Auskunfts- und Sorgfaltspflichten missachte. Im Zusammenhang mit der «Schwarzen Liste» begehe der Beschuldigte zusätzlich Amts- und Rechts- missbrauch gemäss Strafgesetzbuch (siehe Anzeige). Der Beschwerdeführer 2 be- gründet in der Folge nochmals eingehender eine Verletzung des «Amtsermitt- lungsansatzes» gemäss Art. 6 StPO, indem die Staatsanwaltschaft eine konkrete Strafuntersuchung unterlassen habe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, von Am- tes wegen abzuklären, ob die Aussagen des Beschuldigten strafrechtlich relevant seien. Eine Nichtanhandnahme ohne jegliche Abklärungen entspreche einer Ver- letzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung. Ob die Auskunftsverweigerung des Beschuldigten einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entspreche und einen Amtsmissbrauch darstellen könnte, werde gar nicht erst untersucht. Die Begrün- dung der Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich nicht auf alle angezeigten De- likte und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 2 vom 3. Oktober 2025 wurde neu auch das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 StPO als Argument gegen die Nicht- anhandnahme vorgebracht und nochmals betont, dass Beweise und somit ein hin- reichender Anfangsverdacht vorlägen. Mit Blick auf E. 2.4 ist eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der 10-Tagesfrist von Art. 396 StPO nicht möglich. Diese neu vorgebrachte Rüge einer Rechtsverletzung ist verspätet und somit unbeacht- lich.
11 5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft begrün- det überzeugend und rechtsgenüglich, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zu- treffenden Ausführungen an und verweist darauf (siehe E. 5.1). Die mit der Anzeige vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen der Beschwerdeführer in der Anzeige begründen keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit, womit es an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung fehlt. Es ist eindeutig, dass die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt sind. 5.3.1 Die Staatsanwaltschaft erläutert den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff einge- hend und verweist darauf, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Äusse- rung sozial akzeptabel ist. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer in den Aussa- gen des Beschuldigten nicht namentlich genannt. Die Aussagen des Beschuldigten haben sich allgemein auf Personen bezogen, mit denen er aufgrund von Vorfällen nicht mehr spreche. Dass die Beschwerdeführer gesagt hätten, dass nach einer Abschaltung der 5G-Antennen keine Viren mehr herumflögen, behauptet der Be- schuldigte im Interview nicht. Direkte Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer sind aufgrund des Interviews nicht möglich. Damit fehlt es bereits an der Strafbarkeits- bedingung, wonach die angegriffenen Personen konkret erkennbar sein müssen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 173 StGB). Dass sich die Beschwerdeführer von den Aussagen des Beschuldigten scheinbar angesprochen fühlen, vermag daran nichts zu ändern. Auch ist es zutreffend, dass bloss die sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch) geschützt ist, nicht hingegen der gesellschaftliche Ruf (RIKLIN, a.a.O., N. 16 f. zu Vor Art. 173 StGB). In den Aussa- gen des Beschuldigten wird den angesprochenen Personen kein moralisch ver- werfliches Verhalten unterstellt, womit darin auch in dieser Hinsicht keine Strafbar- keit gegeben ist. Überdies wurden die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen ei- nes Interviews über seine politische Tätigkeit gemacht, was weiter zu berücksichti- gen ist. Das angezeigte Verhalten erfüllt somit offensichtlich keinen Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB. 5.3.2 Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs bzw. der ungetreuen Geschäftsführung zeigen die Beschwerdeführer nicht substantiiert auf, inwiefern eine Auskunftsverweigerung oder das sonstige Verhalten des Beschuldigten eine entsprechende Strafbarkeit begründen sollte. In der Strafanzeige ist hierzu nichts zu finden. Auch in der Be- schwerde beschränken sie sich darauf zu erklären, dass dies Offizialdelikte seien und die Strafbehörden infolge des Untersuchungsgrundsatz (siehe hierzu näher E. 5.4) abzuklären hätten, ob die Verweigerung der Auskunft über die «Schwarze Lis- te» den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten ist in den Ausführungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erkennen. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, nach konkreten Hinweisen für einen Tat- verdacht zu suchen. Die in der Anzeige vorgetragenen Argumente begründen schlicht keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts, wel- cher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Entsprechend ist die Nicht- anhandnahme auch hinsichtlich der Delikte des Amtsmissbrauchs bzw. der unge- treuen Geschäftsführung rechtens. In ihren Beschwerden zeigen die Beschwerde- führer nicht ansatzweise auf, weshalb die – notabene korrekte – Beurteilung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll.
12 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde bemängelt, die Staatsanwalt- schaft müsse sich in der Begründung der Nichtanhandnahme mit den Tatbestän- den auseinandersetzen und verletze das rechtliche Gehör, wenn sie dies nicht tue, so ist Folgendes festzuhalten: Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Es genügt im Gegenteil, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie begründet die Nichtanhandnahme unter Auseinandersetzung mit den massgebenden Straftatbeständen überzeugend und geht auf alle wesentlichen Punkte ein. Neben Ausführungen zu den Ehrverlet- zungsdelikten hält sie auch fest, dass und weshalb die Schilderungen der Be- schwerdeführer weder einen Amtsmissbrauch noch eine ungetreue Amtsführung des Beschuldigten begründeten. Hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverlet- zung äussert sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls umfassend und hält schliesslich entscheidend fest, dass das anwendbare KDSG ohnehin nicht strafbeschwert sei, womit eine Bestrafung nach diesem Gesetz nicht infrage komme. Damit hat die Staatsanwaltschaft richtig und abschliessend auch über die Frage der Strafbarkeit hinsichtlich Datenschutzgesetzgebung entschieden. Für eine weitergehende Beur- teilung der Sache ist sie nicht kompetent. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft diesbezüglich fehler- haft sein soll. Die Nichtanhandnahme ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstan- den. 5.4 Die Beschwerdeführer machen verschiedentlich geltend, dass die Staatsanwalt- schaft den «Amtsermittlungsgrundsatz» bzw. den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt hat, da die angezeigten Straftaten Offizialdelikte seien und die Untersuchungsbehörde den Sachverhalt damit von Amtes wegen abzuklären habe. Dabei verkennen sie, dass die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 6 StPO lediglich für laufende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Ermittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Ver- fahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur An- wendung kommt und die Beschwerdeführer daraus nichts ableiten können. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (siehe E. 4.1 f.). Mit Blick auf die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 2 sei der Vollstän- digkeit halber noch festgehalten, dass die durch das Legalitätsprinzip begründete Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erst ab dem Zeit- punkt gilt, als den zuständigen Strafbehörden ein hinreichender Anfangsverdacht bekannt geworden ist (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., N. 18 zu Art. 7 StPO). Es kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach bezüglich der angezeig- ten Delikte eben gerade kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist. Somit
13 kann der Beschwerdeführer 2 auch aus diesem strafrechtlichen Prinzip nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5 Der Beschwerdebegründung ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rer sinngemäss eine ungleiche Behandlung, mithin Willkür, bei der Staatsanwalt- schaft geltend machen, da Verleumdungsklagen angeblich unterschiedlich behan- delt würden, je nachdem, wer der Anzeigende sei. Abgesehen davon, dass das an- scheinend gegen die Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren wegen Verleum- dung ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjektes liegt, liesse sich daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ableiten. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Strafbehörde die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und den Entscheid nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO rich- ten. Die Beschwerdeführer können somit nichts daraus folgern, dass sie infolge ei- ner Anzeige wegen Verleumdung von der Polizei vorgeladen wurden, während das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung gemäss ihrer Anzeige nicht an die Hand genommen wird. Inwiefern das Verhalten der Staatsanwaltschaft willkürlich sein soll, wird nicht aufgezeigt. 6. Die Nichtanhandnahme der angezeigten Delikte erfolgte aus dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1’100.00, aufzuerlegen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da sie unterliegen, wird den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschul- digten sind mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit keine Entschädigungen auszurichten.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden den Be- schwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1’100.00, auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten - per Kurier) Bern, 23. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.